Wichtiger Hinweis zur TRGS 519 (Asbest)

Im Rahmen unserer Arbeiten möchten wir Sie auf die Technische Regel für Gefahrstoffe 519 (TRGS 519) hinweisen:
Dem Auftraggeber (z.B. Hauseigentümer/in oder Mieter/in) von Bauarbeiten wurde eine gesetzliche Informations- und Mitwirkungspflicht auferlegt.
Dieser muss den beauftragten Unternehmen alle ihm vorliegenden Informationen zur Schadstoffbelastung zur Verfügung stellen. Besonders in Bezug auf Asbest ist die Angabe des Baujahrs gefragt. Lag der Baubeginn vor November 1993 ist davon auszugehen, dass asbesthaltige Materialien verbaut sein können. Sie können selbst eine Asbestprobennahme und Analyse gemäß VDI Richtlinie 6202 Blatt 3 in Auftrag geben oder Sie beauftragen uns. Wir verfügen über den Sachkundenachweis nach 2.7 der TRGS 519, Anlage 4C. 


Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unter:  https://BAuA.de

Einfach folgenden Suchbegriff eingeben: TRGS 519 oder Asbest